Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 5 Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/5#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/5#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 DPMAVwKostV →
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- BPatG, 18.02.2016 – 15 W (pat) 23/14Patentbeschwerdeverfahren – "Universalmischsystem" – zur Auferlegung von Dolmetscherkosten
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.