Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung

DPMAVwKostV

§ 5 Kostenschuldner

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/5#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/5#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 § 6